Neues Rechtsstaatsprinzip – wie soll es heißen?
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat ja nicht so einen besonders guten Ruf – ganz zu Unrecht, weil es schon 2006 richtungweisende Gedanken zur Ausformung eines neuen Rechtsstaatsprinzips formulierte:
„Die heute Lebenden können auch ein Recht auf den Schutz künftiger Generationen oder Institutionen nicht gerichtlich geltend machen.“
2007 folgt eine sehr interessante substantielle Auffüllung des angedachten neuen Rechtsstaatsprinzips in Heft 54 der Berichte der Strahlenschutzkommission. Sie macht sich darin schonmal rechtzeitig Gedanken über die beim Rückbau der AKW’s anfallenden riesigen Mengen radioaktiven Mülls und kommt zu der Empfehlung an den Bundesumweltminister, etwa 70% davon auf Deponien und in Müllverbrennungsanlagen zu „entsorgen“. Dazu werden die Freigabe-Werte so festlegt, dass aus radioaktivem Müll „freigemessener“ Müll wird. In spätestens 200 Jahren ist die Bodenabdichtung der Deponie durchgerottet und der Weg ins Grundwasser für die „freigemessenen“ langlebigen radioaktiven Nuklide frei.
2009 galt für die CDU in ihrem Wahlkampf zur Bundestagswahl 2009 eine Sprachregelung, die sich vom Bundestagskandidaten aufwärts auf jeder Homepage und in jeder Rede wiederfand und im Kern stets lautete: ‚Wir dürfen die Verantwortung für die Lagerung des von uns produzierten radioaktiven Mülls nicht der nächsten Generation überlassen’.
Damit haben die Parteijuristen nicht nur eine Weiterentwicklung des neuen Rechtsstaatsprinzips, sondern auch eine Handlungsorientierung für die Gegenwart formuliert, die man so umschreiben könnte: die heutige (Politiker-)generation ist für das einwandfrei rechtsstaatliche (naja, jedenfalls in den Tricks nur schwer nachvollziehbare) Verbuddeln zuständig, die zukünftig absehbar radioaktive Biosphäre gehört den nachfolgenden Generationen.
Im November 2009 nahm das neue Rechtsstaatsprinzip die letzte Hürde, die es zu überwinden galt: es wurde durch den Beschluß des obersten deutschen Gerichts, des Bundesverfassungsgerichts, verfassungskonform:
„Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG herzuleitende Schutzpflicht des Gesetzgebers steht solchen Vorschriften grundsätzlich nicht entgegen, die insoweit ein Restrisiko in Kauf nehmen, als sie Genehmigungen auch dann zulassen, wenn sich nicht völlig ausschließen lässt, dass künftig durch das Gebrauchmachen von der Genehmigung ein Schaden auftreten wird.“
Und weiter:
„Ein dem Beschwerdeführer selbst als Grundrechtsträger zustehendes, verfasssungsbeschwerdefähiges Grundrecht auf Verhinderung erst nach seinen Lebzeiten eintretender Gefährdungen für die Umwelt und nachfolgende Generationen lässt sich weder aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG noch aus sonstigen grundrechtlichen Verbürgungen ableiten.“
(Pressemitteilung Nr. 133/2009 vom 26. November 2009, Beschluss vom 10. November 2009.)
Soweit entwickelt, fehlt noch der Name!
Die prägnanteste Bezeichnung wäre sicher: „Nach uns die Sintflut“. Allerdings ist das weder politik- noch mediengerecht: die Bezeichnung drückt ehrlich aus, was (und wer) dahintersteht – das gehört sich nicht.
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Gerhard Has, BI Lüchow-Dannenberg