Pressemitteilung der Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg e.V.
Wird Gorleben auf die lange Bank geschoben?
Die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) will bekanntlich im Herbst 2020 einen ersten Zwischenbericht vorlegen, aus dem hervorgehen soll, welche Regionen von der weiteren Endlagersuche ausgeschlossen werden. Im Umkehrschluss heißt das, dass Teilgebiete identifiziert werden, in denen eine „günstige“ Voraussetzung vorliegt, um als potentielle Endlagerregion in Frage zu kommen.
Bei der Vorlage des Zwischenberichts finden geowissenschaftliche Ausschluss- und Abwägungskriterien sowie die Mindestanforderungen Anwendung, wie sie im Standortauswahlgesetz in den §§ 22-24 vorgegeben sind. Eine spannende Frage ist auch die nach dem Umgang mit dem bisherigen Standort Gorleben (§36 StandAG).
Inzwischen ist der 4. Quartalsbericht der BGE auf der Homepage nachlesbar. Daraus ergeben sich für die Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg (BI) einige Anmerkungen und Fragen, um deren Beantwortung sie die BGE jetzt gebeten hat.
Die Zeit fehlt
Die BGE beklagt in ihrem Quartalsbericht selbst das Fehlen eines Geodatengesetzes, das notwendige Voraussetzung für die gesetzlich geforderte Verfahrenstransparenz ist. Außerdem beklagt die BGE, dass von Seiten der Landes- und Bundesämter geologische Daten nicht in ausreichender Qualität geliefert wurden. Im Bericht heißt es, es gebe eine „große Diskrepanz im Hinblick auf Datendichte und – umfang sowie die Datenqualität für eine Anwendung der Ausschlusskriterien (teils wurde nur der Hinweis auf analog vorliegende Daten durch die Bundes- und Landesbehörden geliefert).“
Die Frage ist, so BI-Sprecher Wolfang Ehmke, ob diese Defizite nicht zu einer deutlichen Verzögerung bei der Erstellung und Vorlage des Zwischenberichts bzw. der Terminierung einer Fachkonferenz Teilgebiete führen. Wie diese in „Corona-Zeiten“ überhaupt stattfinden kann, müsse ohnehin und gesondert geklärt werden.
Wird Gorleben auf die lange Bank geschoben?
Große Lücken konstatiert die BGE bei der Grundlagenermittlung im Bereich der „Abwägungskriterien“. Dazu gehört bekanntlich, dass es über dem Salzstock Gorleben-Rambow keine durchgehende Tonschicht gibt, die das Austreten von Radioaktivität über Wasserwegsamkeiten verhindern könnte. Im Bericht der BGE heißt es u.a., die „Grundlagenermittlung ist nicht wie geplant fertigstellt“. Gleichzeitig wird dennoch behauptet, dass die „Schadenshöhe“ als geringfügig eingeschätzt wird.
Die BI übersetzt diese Ausführungen wie folgt: Die Anwendung der Abwägungskriterien wird schlichtweg verschoben, bis die BGE dann in einem späteren Endbericht obertägig zu erkundende Standorte vorschlägt. Dem gehe die verbalargumentative Anwendung der Abwägungskriterien voraus.
Die BI stellt unverzüglich die Frage, ob das gesetzeskonform sei bezüglich des weiteren Umgangs mit dem bisherigen Standort Gorleben. Im Unterschied zu noch unbekannten, dann näher zu erkundenden Standorten liegen der BGE hier alle relevanten Geodaten vor, die auch im ersten Schritt, also bei der Erstellung des Zwischenberichts sorgfältig und vollumfänglich Anwendung finden müssen, so sehe es das Standortauswahlgesetz auch vor.
Die Frage sei zudem, wie eine „verbalargumentative“ Anwendung der Abwägungskriterien erfolgen kann. Unlängst hatte die BI in einem Papier geologische Einwände aufgelistet, die gegen die Eignung des Salzstocks Gorleben-Rambow sprechen.
Ehmke: „Ist sichergestellt, dass diese verbalargumentative Auseinandersetzung protokolliert und also auch durch Inanspruchnahme des Umweltinformationsgesetzes von Interessierten eingesehen werden kann? Ist gewährleistet, dass unsere Argumente Beachtung finden?“
Wolfgang Ehmke, Pressesprecher, Tel. 0170 510 56 06
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